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Sachwertinvestments auf Basis des Kapitalanlagegesetzbuchs – Welche Vorteile bieten sie gegenüber anderen Vermögensanlagen?

Seit der Einführung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) im Jahr 2013 unterliegt der Markt für geschlossene Fonds bzw. alternative Investmentfonds (AIF) einer umfassenden Regulierung und der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die in der Folge etablierten Maßnahmen sollen auf Verbraucherseite zu einem deutlichen Plus an Transparenz und Sicherheit führen:

  • Für geschlossene alternative Investmentfonds (AIF) gibt es klare regulatorische Vorgaben in Bezug auf Konzeption, Vertrieb und Verwaltung des Fonds.
  • Die Emittenten von AIF müssen eine angemessene Organisation und eine fachlich geeignete Geschäftsleitung nachweisen.
  • Zudem müssen die Emittenten von AIF eine sogenannte Verwahrstelle einrichten. Diese Verwahrstelle ist eine wichtige Kontrollinstanz, die zum Schutz der Anleger verschiedene Funktionen wahrnimmt: Sie verantwortet die Verwahrung des Investmentvermögens und sichert den Bestand der Vermögensgegenstände vor einem möglichen Verlust. Außerdem übernimmt die Verwahrstelle bestimmte Aufgaben der technischen Abwicklung und prüft auch die Vereinbarkeit mit dem deutschen und europäischen Kapitalanlagerecht.
  • Darüber hinaus sind die jährliche Bewertung der Assets durch qualifizierte Sachverständige wie auch ein umfassendes Risikomanagement für alle Gesellschaften Pflicht, die Investmentvermögen verwalten (sogenannte Kapitalverwaltungsgesellschaften).

Andere Vermögensanlagen, die auf Basis des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) konzipiert werden, sind den Anforderungen des KAGB nicht unterworfen und die Anbieter dieser Vermögensanlagen unterliegen nicht der Aufsicht durch die BaFin. Lediglich die von ihnen zu erstellenden Verkaufsprospekte werden von der BaFin geprüft – allerdings nur auf Verständlichkeit und Kohärenz, nicht aber auf inhaltliche Richtigkeit, Seriosität des Anbieters/Emittenten oder Tragfähigkeit des Geschäftsmodells.

Die Anbieter von Vermögensanlagen gemäß VermAnlG sind außerdem weder verpflichtet, die Kontrollinstanz einer Verwahrstelle einzurichten, noch haben sie die Auflage eines umfassenden Risikomanagements zu erfüllen oder eine jährliche Bewertung der Assets durch qualifizierte Sachverständige durchzuführen.

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